Logo KTE

Statuten

Die Statuten des ETK im Überblick

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet:

EUPENER TAUCHKLUB (abgekürzt E.T.K.)

CLUB EUPENOIS DE PLONGEE SOUS-MARINE (abgekürzt C.E.P.S.)

Alle Unterlagen, Anzeigen, Veröffentlichungen, etc. tragen die Bezeichnung „EUPENER TAUCHKLUB E.T.K. – CLUB EUPENOIS DE PLONGEE SOUS-MARINE C.E.P.S.“

Artikel 2: Sitz

Der Sitz ist in B-4700 EUPEN, Langesthal 5.

Der Sitz kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden. Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk EUPEN.

Artikel 3: Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist die Förderung des Tauchsports auf zwei Arten:

  • Tauchschule, welche anerkannte Diplome ausstellt,
  • Freizeitklub

Der Klub ist vorschriftsmäßig einer Tauchföderation angeschlossen.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt, doch besteht die Vereinigung aus mindestens drei Mitgliedern.

 

Den Status eines Mitglieds nehmen sie ab dem Tag an, an dem der Beitrag geleistet wurde. Der jährliche Beitrag beträgt mindestens 25,- € und höchstens 250,- €.

Das Mindest-Eintrittsalter für Mitglieder liegt bei 14 Jahren.

Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat angefragt werden.

Ein Wahl- und Stimmrecht erlangt das Mitglied, wenn es wenigstens ein vollständiges Jahr Klubmitgliedschaft nachweisen kann. In diesem Fall erhält es den Status eines effektiven Mitglieds.

Jede Person, die dem Klub beitreten möchte, muss ein Beitritts- und Datenschutzformular ausfüllen und unterschreiben. Sie muss sich den internen Vorschriften unterwerfen.

Es bestehen keine Bestimmungen für den Austritt der Mitglieder.

Der Ausschluss eines Mitglieds, z.B. wegen groben Fehlverhaltens gegen die Interessen der Vereinigung, kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Ein Mitglied gilt als ausgetreten, wenn es seinen Beitrag des Folgejahres nicht bis zur Generalversammlung bezahlt hat. Tritt ein Mitglied während des Jahres aus dem Klub aus, so hat es kein Anrecht auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages und auch keine Anrechte auf jegliche andere finanzielle Vergütung zu Lasten der Vereinigung bzw. auf jeglichen Vermögensbestandteil der Vereinigung.

Die Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes erfolgt schriftlich oder durch Aussetzen der Beitragszahlung.

Artikel 5: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vorname und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 14 (vierzehn) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist zuständig für:

 

  • die Änderung der Satzung,
  • die Bestellung und Abberufung der Verwalter,
  • die den Verwaltern zu erteilende Entlastung,
  • die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses,
  • die freiwillige Auflösung der Vereinigung,
  • den Ausschluss eines Mitglieds,
  • die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung,
  • alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Vorsitzender der Generalversammlung ist der Präsident des Verwaltungsrats oder sein satzungskonformer Vertreter.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen, doch nur die effektiven Mitglieder dürfen an den Abstimmungen teilnehmen.

Alle effektiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Ein effektives Mitglied kann sich per schriftlicher Vollmacht durch ein anderes effektives Mitglied vertreten lassen, jedoch kann dieses nur Träger einer einzigen Vollmacht sein.

Artikel 6: Einberufung

Die jährliche Generalversammlung findet im Laufe des Monats Januar statt. Der Ort der Versammlung ist in der Einberufung vermerkt, ansonsten am Sitz der Vereinigung.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Generalversammlung wird schriftlich, unter Angabe von Datum, Zeit und Ort der Versammlung, einberufen:

  • mindestens acht Tage vorher, wenn diese gewöhnlich ist,
  • mindestens vierzehn Tage vorher, wenn diese außergewöhnlich ist,
  • mindestens zwei Monate vorher, wenn Statuten-Änderungen vorgesehen sind.

Artikel 7: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder anlässlich der Generalversammlung darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse, die den Ausschluss eines effektiven Mitglieds, die Auflösung, den Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsänderungen betreffen.

Artikel 8: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretär sowie von allen Mitgliedern, die dieses wünschen, unterschrieben werden

Sie werden außerdem in elektronischer Form gespeichert. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Diese Auszüge werden auf einen Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden allen Mitgliedern im folgenden Monat schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

Artikel 9: Verwaltungsrat

Um ordnungsgemäß seine Aufgaben zu erfüllen, muss der Verwaltungsrat aus wenigstens drei und höchstens neun Personen bestehen.

Der Verwaltungsrat besteht aus:

  • dem Präsidenten,
  • dem Vize-Präsidenten,
  • dem Sekretär,
  • dem Kassierer,
  • den Materialverantwortlichen,
  • den Kommissaren

Die Mandate sind prinzipiell nicht vergütet. Relevante Kostenerstattungen können anhand von beweiskräftigen Belegen erfolgen.

Sie werden durch einfache Stimmenmehrheit in geheimer Wahl von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach 3 Jahren ist man wiederwählbar.

Wenn ein Verwaltungsratsmitglied sein Mandat niederlegt, muss der Verwaltungsrat seine Arbeit bei gleich welcher Anzahl Mitglieder bis zur nächsten Generalversammlung weiterführen.

Dem Verwaltungsrat können nur Mitglieder angehören, die wenigstens zwei Jahre Mitgliedschaft nachweisen können. Um zur Wahl angenommen zu werden, müssen die Kandidaten eine schriftliche Anfrage vor Generalversammlungsbeginn eingereicht haben.

Die Abstimmungen des Verwaltungsrates finden mit einfacher Mehrheit der Stimmen statt. Um den Entscheidungen des Verwaltungsrates Gültigkeit zu verleihen, müssen mindestens drei Verwalter anwesend sein. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Die Verwalter, die bei mehr als drei Versammlungen des Verwaltungsrates abwesend sind, werden als ausscheidend betrachtet, falls sie keine Entschuldigung vorbringen.

Ein effektives Verwaltungsratsmitglied kann sich per schriftlicher Vollmacht durch ein anderes effektives Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen, jedoch kann dieses nur Träger einer einzigen Vollmacht sein.

Artikel 10: Vertretung der Vereinigung

Die Mitglieder des Verwaltungsrates treten als offizielle Vertreter der Vereinigung auf.

Offizielle Dokumente werden durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten, sowie zwei weitere Vertreter des Verwaltungsrates unterschrieben um gültig zu sein. Hierzu gehören auch Neuverfassung der Satzungsänderungen und Kontovollmachten.

Vor Gericht oder Verwaltungsinstanzen wird die Vereinigung durch den Präsidenten des Verwaltungsrats oder seinen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt) vertreten.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung beschränkt sich auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 11: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Das Geschäftsjahr läuft jährlich vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats Januar zur Billigung vorgelegt und monatlich den Verwaltern, die sie kontrollieren.

Artikel 12: Satzungsänderung

Die Generalversammlung kann nur rechtmäßig über Satzungsänderungen beraten, wenn die zu ändernden Bestimmungen der Satzung in der Einladung explizit erwähnt wurden und wenn bei der Versammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Änderungen können nur durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden.

Sollten 2/3 der Mitglieder bei der ersten Versammlung nicht anwesend oder vertreten sein, wird eine zweite Versammlung einberufen, die dann rechtmäßig die Änderungen vornimmt, egal wie viele Mitglieder anwesend oder vertreten sind und dies mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mehrheit. Diese zweite Versammlung darf nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden.

Artikel 13: Auflösung

Die Generalversammlung, welche die Auflösung der Gesellschaft ausspricht, ernennt drei Liquidatoren, welche nicht zwingend dem Verwaltungsrat angehören müssen und beschließt die Bestimmung, nach Begleichung der Schulden, des Kapitals der Gesellschaft. Das von der DG (Deutschsprachige Gemeinschaft) erhaltene Material muss dieser zurückerstattet werden.

Artikel 14: Sonderfälle

Die in dieser Satzung und in den internen Vorschriften nicht vorgesehenen Fälle werden durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 und den Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 geregelt.